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Europäisches Patentamt und Patentanwälte entern die europäische Patentrechtsprechung:

Vorschlag der slowenischen Ratspräsidentschaft für ein
EU-Patentgerichtssystem vom 19.03.2008

Die im portugiesischen Vorschlag enthaltenen problematischen Punkte sind auch im aktuellen Arbeitspapier, dass unter der slowenischen Ratspräsidenschaft entwickelt wurde, im wesentlichen weiterhin enthalten. Unsere Stellungnahme hierzu:

patentfrei.de veröffentlicht Stellungnahme zu den Vorschlägen der Patentarbeitsgruppe des Rats für eine EU-Patentgerichtsbarkeit

patentfrei.de releases its Comments on the Proposals of the Council’s Working Party on Intellectual Property (Patents) regarding an EU Patent Jurisdiction

Vorschlag der portugiesischen Ratspräsidentschaft für ein
EU-Patentgerichtssystem vom 30.10.2007

Nachdem abzusehen war, dass der EPLA-Entwurf im EU-Ministerrat nicht die erforderliche Mehrheit gewinnen konnte, hat die portugiesische Ratspräsidentschaft Ende Oktober 2007 einen neuen Vorschlag vorgelegt, der einige zentrale Einwände gegen das EPLA-Modell aufgreift. Insbesondere ist nun ein zentrales Patenthöchstgericht vorgesehen, das in den Rechtsrahmen der EU eingebettet werden soll.

Das von der portugiesischen Ratspräsidentschaft vorgelegte Dokument beschreibt Eckpunkte der möglichen Ausgestaltung einer zukünftigen europäischen Patentgerichtsbarkeit. Der Schwerpunkt liegt dabei auf institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen.

Im Detail sind dies jedoch keinesfalls nur formelle Regularien von untergeordneter Bedeutung für den Ausgang der Verfahren: Die institutionelle und verfahrensrechtliche Gestaltung hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Patenterteilungen im europäischen Patentwesen, in dem zurzeit Fragen nach Patentlegitimität, Patentqualität und Patentverwertung vor allem in Bezug auf Software wesentlich und für die Beteiligten von herausragender Bedeutung sind.

Eine europäische Patentgerichtsbarkeit zentralisiert das bisherige System der nationalen Rechtsprechung. Entscheidungen hätten eine ungleich größere Reichweite als das bisher der Fall ist. Umso sorgfältiger muss deshalb darauf geachtet werden, dass das System zwischen den verschiedenen Interessengruppen austariert und die Beachtung volkswirtschaftlicher und grundrechtlicher Aspekte gewährleistet ist.

Problematische Punkte des portugiesischen Vorschlags

Der Vorschlag für ein zentrales EU-Patentgericht wird den notwendigen Anforderungen an ein ausgewogenes System jedoch nicht gerecht. Inzwischen wurde der Vorschlag von der slowenischen Ratspräsidentschaft überarbeitet. Die nachfolgend ausgeführten Mängel wurden dabei bedauerlicherweise nicht behoben. Im folgenden möchten wir exemplarisch drei konkrete Punkte aufzeigen, die wir für besonders problematisch halten:

• Einfluss des EPA auf europaweit wirksame Rechtsprechung

Abschnitt 12 (Auszug):

"Die Richter sollen aus den Reihen des Europäischen Patentamtes oder der Beschwerdekammern der nationalen Ämter, der Patentrichter, Patentanwälte usw. ausgewählt werden.

Die Richter hätten für die Unabhängigkeit der Justiz und Unparteilichkeit Gewähr zu bieten. Insbesondere sollten die Mitglieder der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes nicht parallel dazu als Richter fungieren dürfen.

..."

Der Vorschlag sieht vor, dass Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes (EPA) im EU-Patentgerichtssystem Recht sprechen sollen, sofern sie zuvor aus dem Dienst des EPA entlassen worden sind (Abschnitt 12). Allerdings ist Ausscheiden nicht zwingende Voraussetzung. Der Wortlaut "sollten" lässt hier einen Spielraum.

Eine unvoreingenommene Haltung dieses Personenkreises muss in Frage gestellt werden: Es ist naheliegend, dass ehemalige Mitarbeiter des EPA in ein Richteramt gelangen, die die EPA-Linie bei der Beurteilung weiterhin zuverlässig vertreten. Die umstrittene Rechtsauslegung des EPA, zum Beispiel bei Softwarepatenten, würde so unmittelbar in die Rechtsprechung der europäischen Patentgerichtsbarkeit Eingang finden.

Zudem ist nicht auszuschließen, dass den Mitgliedern der EPA-Beschwerdekammern auch die Tür zum beratenden Ausschuss (siehe weiter unten) geöffnet wird. Denn die Mitglieder der Beschwerdekammern nehmen ebenfalls eine richterähnliche Stellung im Rahmen von Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bei der Beurteilung europäischer Patente ein. Durch einen Sitz im beratenden Ausschuss hätte das EPA einen bedeutenden Einfluss auf die Richter- und Expertenwahl.

• Einfluss von Patentanwaltskanzleien auf die Rechtsprechung

Abschnitt 12 (Auszüge):
"...
Alle Richter der EU Patentgerichtsbarkeit würden vom Rat ernannt, der nach Anhörung eines für diesen Zweck eingesetzten beratenden Ausschusses einstimmig beschließt.."

"...
Der beratende Ausschuss, dessen Mitglieder unter den erfahrensten Patentrichtern oder Patentanwälten mit anerkannten Qualifikationen ausgewählt und vom Rat ernannt werden, sollte Listen geeigneter Kandidaten für das Amt eines Patentrichters für die EU-Patentgerichtsbarkeit erstellen."

Abschnitt 13 (Auszug):
"...
Die Liste dieser (technischen) Experten sollte vom beratenden Ausschuss erstellt werden (siehe auch Nummer 12)."

Das portugiesische Papier schlägt einen "beratenden Ausschuss" vor, dessen Mitglieder unter den "erfahrensten Patentrichtern oder Patentanwälten" vom Ministerrat ausgewählt werden sollen (Abschnitt 12). Ein derartiger Ausschuss, zu dessen Aufgaben unter anderem die Auswahl "technischer Experten" (Abschnitt 13) sowie Empfehlungen zur Auswahl der Richter gehören (Abschnitt 12), gäbe Patentanwaltskanzleien großen Einfluss auf die Rechtsprechung.

Patentanwälte müssen allerdings generell als befangen gelten, da sie grundsätzlich den Interessen ihrer Kanzleien und Mandanten verpflichtet sind. Insbesondere in problematischen Bereichen wie zum Beispiel bei Softwarepatenten tritt der Interessenkonflikt zutage, da die Rechtsbeständigkeit dieser Patente im Interesse Ihrer Mandanten liegt, und sie selbst durch Softwarepatentierung erhebliche Einkünfte erzielen. Von einem derartig besetzten Ausschuss ausgesprochene Empfehlungen für Richter oder Experten können daher nicht als unabhängig gelten.

• Fehlen einer Berufungsinstanz für die Anfechtung von Urteilen des EU-Patentgerichtshofes

Abschnitt 8:

"Besteht die ernste Gefahr, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt wird, so können die zweitinstanzlichen Entscheidungen auf Antrag des Ersten Generalanwalts vom EuGH überprüft werden. Überprüfungsverfahren sollten keine aufschiebende Wirkung haben."

Es fehlt im Szenario eine allgemeine gerichtliche Instanz, die die Unterordnung des Patentsystems unter das volkswirtschaftliche Allgemeininteresse und die Vereinbarkeit mit dem Grundrechtssystem sicherstellt.

Nach dem portugiesischen Vorschlag soll der EuGH nur in Fragen von "Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts" angerufen werden können (Abschnitt 8). Der EuGH könnte also nicht - wie es der Supreme Court in USA kürzlich getan hat – eine fehlgeleitete Patenterteilungs- und Rechtsprechpraxis im materiellrechtlichen Bereich oder Urteile mit unverhältnismäßigen Ansprüchen der obsiegenden Partei korrigieren.


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