EPLA und Softwarepatente
Dr. Karl-Friedrich Lenz
Kyoju (Professor) für Deutsches Recht und Europarecht, Universität Aoyama
Gakuin, Tokio
Wer vorhat, die europäische Softwareindustrie lahmzulegen, braucht nur
dafür zu sorgen, dass die zahlreichen vom Europäischen Patentamt klar
illegal erteilten Softwarepatente auch noch durchsetzbar werden.
Ein möglicher Weg zu diesem Ziel ist es, vertrauenswürdigen nationalen
Gerichten die Kompetenz zur Beurteilung von Patentstreitigkeiten zu
entziehen und diese einem der Patentinflation wohlgesonnenen
Ausnahmegericht zuzuschanzen.
Ob dieser Plan aufgeht, muss sich erst noch zeigen. Es ist keinesfalls von
vornherein ausgeschlossen, dass sich ein mögliches EPLA-Gericht an
geltendes Recht hält.
Klar ist aber auf jeden Fall, dass ein zentrales europäisches
Patentgericht die Kosten für Patentprozesse weiter erheblich steigern
würde. Daran kann niemandem gelegen sein.
Im Gegenteil ist fraglich, ob dies mit den Anforderungen zu vereinbaren
ist, die Art. 41 Abs. 2 TRIPS-Vertrag an die Durchsetzbarkeit von Rechten
stellt. Danach dürfen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten keine
unnötigen Kosten verursachen. Das verbietet eine Kostenstruktur, die
Rechtsverfolgung und Verteidigung nur noch großen Unternehmen erlaubt.
Speziell für Deutschland gilt: Nach Art. 101 Absatz 2 des Grundgesetzes
dürfen derartige Sondergerichtsbarkeiten nur durch Gesetz eingeführt
werden. Weiter ist durchaus fraglich, ob nicht auch eine
Verfassungsänderung nötig ist, um dem deutschen Bürger den Zugang zu den
nationalen Gerichten zu entziehen.
Anmerkungen zum Verfasser: In seinem Buch Grenzen des Patentwesens -
Konkrete Maßnahmen gegen die Patentinflation diskutiert Dr. Lenz ausführlich die unzulässige Umdeutung des Artikels 52 des EPÜ durch das Europäische Patentamt und andere Befürworter von Softwarepatentierung. Stellungnahmen zu aktuellen Themen in Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten veröffentlicht Dr. Lenz in seinem Blog.
Auch wenn von den Verfechtern des EPLA ein Bezug zu Softwarepatenten bestritten wird, sind eindeutige Zusammenhänge zu erkennen.
Die im Herbst 2006 erschienene Broschüre "Patente auf computerimplementierte
Erfindungen" des Bundeswirtschaftsministeriums äußert sich hierzu sogar ganz unmissverständlich. So heißt es auf Seite 16: "Es muss weiterhin versucht werden, die Patenterteilungspraxis
computerimplementierter Erfindungen auf europäischer Ebene zu harmonisieren. Dies soll durch die Schaffung eines gemeinsamen
Europäischen Patentgerichtssystems erreicht werden (EPLA) ..."
Während die im Juli 2005 abgelehnte Softwarepatentrichtlinie eine Legitimierung der erteilten Softwarepatenten durch Änderung der Gesetzesgrundlage zum Ziel hatte, verfolgt der EPLA-Entwurf die Strategie, die umstrittene Auslegung des Gesetzes, wie sie vom EPA betrieben wird, durch eine neue Gerichtsbarkeit europaweit zu bestätigen, was faktisch ebenso die Legitimierung von Softwarepatenten zur Folge hätte.
Durch wenige Präzedenzfälle ließen sich auf diese Weise neue europaweit verbindliche Rechtsnormen schaffen, die auch auf nationale Gerichte zurückwirken würden.
Kritik am EPLA in Bezug zu Softwarepatenten
• Als Hauptmotivation des EPLA-Entwurfes sehen viele Kritiker die Legitimierung der Erteilungspraxis des EPA durch Fallrecht des EPGt, insbesondere hinsichtlich der Vergabe von Patenten auf softwarebasierte Lösungen und Geschäftsmethoden.
• Die nationalen Gerichte haben sehr unterschiedliche Auffassungen über die Rechtmäßigkeit von Patenten auf Softwarelösungen und Geschäftsmethoden. Deren Inhaber können ihre Patente derzeit nur mit sehr unsicheren Erfolgsaussichten vor Gericht durchsetzen. Softwareentwickler und gewerbliche Nutzer von Software sind daher derzeit noch durch diese uneinheitliche Rechtsprechung vor Klagen geschützt. Durch die Verlagerung der Zuständigkeit der Rechtsprechung zum EPGt entfällt dieser Schutz.
• Der EPLA-Entwurf lässt auch (ehemalige und sogar im Amt befindliche) Mitglieder der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) als Richter am EPGt zu. Es ist naheliegend, dass hierdurch die vom EPA erteilten Software- und Geschäftsmethodenpatente als legitim bestätigt werden.
• Durch die zu erwartende grundsätzliche Legitimierung von Software- und Geschäftsmethodenpatenten durch das EPGt ist mit einer deutlichen Zunahme von Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich dieser Patente zu rechnen.
Weitere Kritik am EPLA
• Prozesse vor dem EPGt sind deutlich kostenintensiver als Verfahren vor nationalen Gerichten. Diese bedeutet eine zusätzliche Erhöhung des ohnehin schon enormen Kostenrisikos bei Patentauseinandersetzungen.
• Das EPGt soll außerhalb des EU-Rechtsrahmens stehen und entzieht sich so der Kontrolle demokratisch legitimierter Institutionen der EU.
• Die richterliche Unabhängigkeit wäre dadurch gefährdet, dass die Mitglieder von EPA-Beschwerdekammern - also EPA-Angestellte - gleichzeitig EPGt-Richter sein könnten.
• Die von der EU ursprünglich beabsichtigt Einrichtung eines Patentwesens unter vollständiger Kontrolle der EU (Gemeinschaftspatent, inkl. Patentgericht im Rechtsrahmen der EU) wird durch eine Etablierung des EPLA unterlaufen und politisch nicht mehr durchsetzbar.
Eine ausführliche Erläuterung finden Sie im Diagramm und Erläuterungstext von Florian Müller.
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